BILDUNGSMEISTEREI COACHING §45
Sie sind mit Ihrer beruflichen Situation unzufrieden und möchten etwas daran ändern? Wissen Sie bereits in welche Richtung es für Sie weitergehen kann, fühlen sich aber noch unsicher den ersten Schritt zu gehen?
Haben Sie noch keine Idee, fühlen sich inspirationslos und entmutigt? Wir unterstützen Sie bei der Um- oder Neuorientierung und beim Wiedereinstieg in den Beruf.
Gemeinsam mit Ihrem Coach erarbeiten Sie von dem Punkt ausgehend, an dem Sie sich derzeit befinden, neue Möglichkeiten für eine nachhaltige Perspektive die Sie zufriedenstellt. Dabei stehen immer Ihre Interessen, Fähigkeiten und Wünsche im Vordergrund. Wir unterstützen Sie außerdem in der Erstellung und Optimierung Ihrer Bewerbungsunterlagen und bereiten Sie auf Vorstellungsgespräche vor.
UNSERE BESONDERHEITEN IM ÜBERBLICK
KERNTHEMEN IM FOKUS:
Unser Programm konzentriert sich auf
die Kernthemen, die für Ihren persönlichen und beruflichen Erfolg von entscheidender Bedeutung sind. Wir eliminieren überflüssigen Ballast und gehen direkt auf das Wesentliche ein. Der Fokus sollte nicht auf Ihrer Vergangenheit liegen, sondern in dem was Sie erreichen möchten. Hierfür ist es jetzt der richtige Zeitpunkt.
EFFIZIENZ:
Durch unseren zielgerichteten Ansatz machen Sie schnell und effizient Fortschritte. Wir verschwenden keine Zeit und bringen Sie direkt auf den Weg zu Ihren Zielen. Wie? Wir beginnen mit dem Kennenlernen, erkennen Ihre Stärken, besprechen Ihre Wünsche, sowie Möglichkeiten und Ihre Vereinbarkeit mit Ihrer jetzigen Lebenssituation.
EXPERTISE:
Unsere Coaches sind erfahrene Profis mit nachgewiesener Erfolgsbilanz. Sie bringen ihre geballte Erfahrung in unser Programm ein, um Ihnen die besten Ergebnisse zu liefern. Sie sind u.a. aus den Bereichen Human Resources, Teamleiter im Handel, Pädagogische Fach und Heilpraktiker für Psychotherapie.
SCHNELLE LÖSUNGEN:
Wir bieten Lösungen, die sofort umsetzbar sind. Sie werden erstaunt sein, wie schnell sich positive Veränderungen in Ihrem Leben einstellen.
PRÄFERENZ:
Technisch top ausgestattet können wir Ihnen anbieten die Termine in unseren Büroräumen oder in Online Terminen abzuhalten. Dadurch ist Ihnen die Möglichkeit gegeben, trotz Erkrankung oder Verhinderung an den Terminen teilzunehmen.
MAßGESCHNEIDERT:
Wir verstehen, dass jeder individuelle Bedürfnisse und Ziele hat. Daher passen wir unser Coaching an Ihre spezifischen Anforderungen an, um sicherzustellen, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Sie benötigen.
AVGS - AKTIVIERUNGS- UND VERMITTLUNGSGUTSCHEIN
Ab dem 1. April 2012 gibt es den "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - AVGS". Arbeitssuchende und Aufstiegsorientierte können ab dem Zeitpunkt in dem sie sich arbeitsuchend melden (z.B. nach Erhalt einer Kündigung), den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten und einlösen. Hier hängt es von der Einschätzung der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters ab, ob der AVG-Schein notwendig ist, oder nicht. Jedoch ist eine Wartezeit oder ein Leistungsbezug für den Erhalt des Scheins nicht mehr notwendig.
Empfänger/innen von ALG I haben nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug einen Rechtsanspruch auf den AVGS. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits in den letzten drei Monaten vor einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war.
Jeder kann während und unmittelbar nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Jobs) einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt und enthält wie bisher die Umsatzsteuer. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG EINES AVGS:
- Einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat, wer
- Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I und ALG II) hat und
- in einer Rahmenfrist von drei Monaten vor der Beantragung des AVGS mindestens 6 Wochen arbeitslos war
- und noch nicht vermittelt ist.
- Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit
- als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
- als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.
- Ein AVGS kann bei dem zuständigen Arbeitsamt/Jobcenter beantragt werden, von Personen ohne Leistungsbezug, ab 1. Tag der Arbeitslosigkeit und Arbeitssuchendmeldung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Alg II-Anspruchsberechtigten kann ein AVGS ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Bei Ablehnung des AVGS durch den zuständigen Fallmanager, muss eine schriftliche Ablehnungsbegründung ausgestellt werden.
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)